Erneuerung einer Heizungsanlage: Steuerermäßigung

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. für den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Praxis-Beispiel:
Ein Ehepaar hatte die Heizung im Einfamilienhaus, das von ihnen bewohnt wurde, im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden somit insgesamt 2.000 € bezahlt. Das Finanzamt lehnte die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für das Jahr 2021 ab, weil diese erst mit Zahlung der letzten Rate im Jahr 2024 in Betracht komme. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen (§ 35c EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den Betrag über die förderungsfähige Maßnahme, der in der Rechnung ausgewiesen wurde, vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich wird ausdrücklich verlangt, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Das bedeutet, dass der Abschluss der Maßnahme erst vorliegt, wenn die Rechnung vollständig beglichen ist. Konsequenz ist, dass die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Hinweis des BFH: Im Jahr 2021 kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommen (§ 35a Abs. 3 EStG). Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wichtig! Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, ist eine weitere Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

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