Vorsteuerabzug bei einem Supersportwagen

Erwirbt ein Unternehmer, der die Eröffnung eines Autohauses plant, einen sogenannten Supersportwagen (Supercar) als Ausstellungsstück bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen, kann ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen, wenn die Verwendungsabsicht hinreichend belegt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der "Supersportwagen" Gegenstand einer mit Überschusserzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit ist. Aber: der Erwerb eines "Supersportwagens" kann unangemessen sein, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erwarb einen neuen Porsche 911 GT3 mit Touring-Paket zum Preis von 184.606,77 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 35.075,28 €, der im Januar 2022 zugelassen und übergeben wurde. Als Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger war der Mobilfunk-Shop des Klägers angegeben. Zugelassen wurde das Fahrzeug auf den Kläger. Daneben beabsichtigt der Kläger die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage, dessen Bau er nach und nach aus den Erlösen seines Mobilfunk-Shops und mittels eines noch ausstehenden Darlehens finanzieren will. Im Jahr 2017 erwarb er dafür ein Grundstück in einem Gewerbegebiet und meldete im Jahr 2019 ein Gewerbe mit der Tätigkeit „An- und Verkauf von Fahrzeugen aller Art“ an.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, der Vorsteuerabzug für den Porsche sei nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UstG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise zu versagen. Das Fahrzeug eigne sich für den Mobilfunk-Shop nicht als Repräsentationsobjekt. Für das geplante Autohaus stehe der Fahrzeugpreis in einem Missverhältnis zu den bisher nicht erzielten Umsätzen. Es gewährte daher nur einen Teil der geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 11.400€, entsprechend einem Netto-Betrag von 60.000 €.

Der Unternehmer hat bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Entscheidung über die Zuordnung der bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Unternehmen zu treffen. Steht die tatsächliche unternehmerische Verwendung wegen des Fehlens konkreter Ausgangsleistungen im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung aber noch nicht fest, ist die beabsichtigte Verwendung zu diesem Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug maßgebend (sog. Verwendungsabsicht). 

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger, obwohl er mit dem beabsichtigten Autohaus noch keinerlei Umsätze erzielt hat, den Porsche für diesen Unternehmensteil bezogen. Denn es erscheint prinzipiell nicht abwegig, einen hochwertigen Sportwagen zu Ausstellungszwecken in einem Autohaus für Sportwagen zu verwenden, um damit potentielle Käufer zu beeindrucken. Es muss dem Kläger dabei im Rahmen seiner unternehmerischen Gestaltungsfreiheit auch gestattet sein, bereits in einem frühen Stadium der Unternehmensentwicklung ein solches Ausstellungsstück zu erwerben. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine seltene Kaufgelegenheit handelt. Dass der Kläger tatsächlich beabsichtigt, ein Autohaus zu erwerben, kommt mit dem Erwerb eines geeigneten Grundstücks und der Erlangung einer Baugenehmigung, für die der Kläger entsprechende Planungsunterlagen und Nachweise erbracht sowie eine nicht unerhebliche Gebühr gezahlt hat, hinreichend zum Ausdruck. 

Nicht abziehbar sind jedoch die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Damit sind Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Hiervon werden auch Kraftfahrzeuge erfasst, weil auch sie der Repräsentation des Unternehmens, der sportlichen Betätigung oder den privaten Neigungen des Unternehmers oder Gesellschafters dienen können. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Aufwendungen für sogenannte „Supersportwagen“ um unangemessenen Repräsentationsaufwand, sodass sie Entscheidung des Finanzamts nicht zu beanstanden ist.

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