Mit den neuen Vordrucken zu Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurde das bisherige sog. qualifizierte Freitextfeld um die Kennziffer 500 ergänzt. Steuerpflichtige müssen nun vor der Eingabe ergänzender Angaben eine Fallkonstellation auswählen. Somit stellt sich die Frage, welche Bedeutung diese neue Kennziffer hat. Im Mittelpunkt standen Fragen zu möglichen neuen Offenlegungspflichten sowie zu denkbaren Auswirkungen auf steuerliche Berichtigungs-, Verfahrens- und Strafvorschriften.
Das BMF hat jetzt auf eine Initiative von BVL und DStV hierauf wie folgt reagiert: Antwort des BMF im Schreiben vom 18.9.2026 IV A 5 – O 1000/05888/028/009 hat folgernden Inhalt:
Diese Kennziffer enthält keine neuen Pflichten und keine neuen Risiken. Das neu vorgeschaltete Ankreuzfeld hat ausschließlich eine unterstützende Funktion. Es soll insbesondere steuerlich nicht beratene Bürgerinnen und Bürger bei der Nutzung des Freitextfeldes unterstützen.
Zugleich stellt das BMF klar, dass die Auswahl im Ankreuzfeld keine Auswirkungen auf Berichtigungspflichten nach § 153 AO, auf die Beurteilung des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 AO oder auf sonstige verfahrens- beziehungsweise steuerstrafrechtliche Fragen hat. Dies gilt auch dann, wenn für ein irrtümliches Auswählen des Grundes, aus dem das Freitextfeld genutzt wird. Auch neue Offenlegungspflichten werden durch die Kennziffer 500 nicht begründet.
Laut BMF hat das neue Ankreuzfeld "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung" (Kennziffer 500) lediglich die Funktion, den Umgang mit den neuen Vordrucken zu erleichtern. Dies soll zu einem einheitlichen Verständnis in der Praxis beitragen und daher Ausführungen zu erleichtern.