Der BFH hat entschieden, dass der Zinsvorteil bei einem niedrig verzinsten Darlehn nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5% berechnet werden darf, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz festgestellt werden kann.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte von seiner Schwester ein niedrig verzinsliches Darlehn erhalten, bei dem der Zinssatz lediglich 1% betrug. Das Finanzamt betrachtete die niedrige Verzinsung als gemischte Schenkung und berechnete den Zinsvorteil mit 5,5% abzüglich der vereinbarten 1%.
Der BFH bestätigte, dass die Gewährung eines Darlehens mit einem Zinssatz, der unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, als gemischte Schenkung zu betrachten ist. Dies bedeutet, dass der Empfänger des Darlehens einen Vorteil genießt, der als Schenkung steuerpflichtig ist. Aber: Der BFH entschied, dass die Zinsvorteile nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5% berechnet werden dürfen, wenn ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz festgestellt werden kann. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der marktübliche Zinssatz 2,81% betrug, was erheblich niedriger ist als der gesetzliche Zinssatz von 5,5%. Die BFH-Richter ermittelten den Wert der gemischten Schenkuung mit einem Zinssatz von 1,81 % (2,81 % - 1,00 %).
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf und reduzierte die ursprünglich festgesetzte Schenkungsteuer von 229.500 € auf 59.140 €, wobei die Steuer auf der Grundlage des festgestellten marktüblichen Zinssatzes berechnet wurde. Entscheidend ist somit, dass bei der Bewertung steuerpflichtiger Vorteile aus niedrig verzinsten Darlehen, die niedrigeren marktüblichen Zinswerte zu verwenden sind.