Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, müssen mit der E-Bilanz zusätzliche Daten übermittelt werden. Ab 2028 kommen weitere Daten hinzu. Die Gesetzesformulierung lässt jedoch offen, welche Daten als unverdichtete Kontennachweise mit Kontensalden zu übermitteln sind. Der Deutsche Steuerberater Verband (DStV) hat das BMF mit Schreiben vom 20.12.2024 um Klarstellung und Konkretisierungen der unklaren Anforderungen gebeten. Das BMF hat mit Schreiben vom 15.1.2025 darauf reagiert.
Mit seinem Antwortschreiben bestätigte das BMF die Auffassung des DStV. Aus Sicht des BMF umfassen die unverdichteten Kontennachweise die Kontonummer, die Kontenbezeichnung, den Kontensaldo und die dazugehörige Position der E-Bilanz aller Sachkonten. Konten der Nebenbücher, wie Personenkonten sind nicht in die Übermittlung einzubeziehen.
Zusätzlich kündigte das BMF an, den Begriff der „unverdichteten Kontennachweise“ weiter konkretisieren zu wollen. Das BMF hat abgekündigt, hierzu eine entsprechende Definition in das BMF-Schreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie 6.9 aufzunehmen, das voraussichtlich im Juni 2025 veröffentlicht werden soll.